AGB

Geltung

  1. Nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung von Volk Brandschutz (nachfolgend „Volk Brandschutz“ oder „wir“ oder „Auftragnehmer“ genannt), auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.
  2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns dann auch nicht, wenn wir nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.

 

Angebot, Vertrag und Preise

  1. Angebote sind stets freibleibend, soweit diese nicht als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote müssen vom Auftraggeber innerhalb der vermerkten Frist angenommen werden, um ihre Verbindlichkeit zu behalten.
  2. Maßgeblich für das Angebot einer Dienstleitung sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Entwürfe, CAD-Dateien oder verbindliche Absprachen.
  3. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Diese ist für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die Firma Volk Brandschutz verbindlich.
  4. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Volk Brandschutz ist berechtigt, zusätzlich zu den entstanden Aufwendungen einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10% des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Teils der Vergütung zu fordern. Der Auftraggeber ist berechtigt den Nachweis zu bringen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger erstanden ist.
  5. Zu allen Preisen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet.
  6. Bei Aufträgen welche nach Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung im 15 Minuten Takt.
  7. Preise im Vertrag müssen vom Auftragnehmer 1 Jahr nach Auftragsvergabe eingehalten werden. Sofern sich allerdings erhebliche Veränderung bzgl. der Beschaffungskosten, veränderte Marktbedingungen oder Anpassungen der Umsatzsteuer ergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt die Preise entsprechend nachträglich anzupassen.
  8. Die im Vertrag enthaltenen Preise beinhalten, soweit nicht anders angegeben, die Lieferung unfrei ab Offenburg.

Lieferung

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Firma Volk Brandschutz schriftlich bestätigt wurden. Bei einigen Plänen kann eine Frist zur Fertigstellung nicht im Vorfeld genannt werden, da die Fertigstellung von Genehmigungen von Auftraggeber und der Behörde abhängig ist.
  2. Verbindliche Liefertermine sind nur nach schriftlich bindenden Fixterminen gewährleistet. Wird ein von uns bestätigter Liefertermin überschritten, so berechtigt dies den Käufer nach einer Nachfrist von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen tritt Lieferverzug nicht ein.
  • Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn der Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Firma Volk Brandschutz ist zu Teilleistungen berechtigt.
  • Änderungen zum Zwecke des technischen Fortschritts sind jederzeit ohne Ankündigung möglich. Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit dies zumutbar ist.
  • Lieferfristen der Firma Volk Brandschutz unterliegen dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt inklusive Ersatzaussonderung.
  • Der Auftraggeber erhält im Anschluss die Pläne ausschließlich im PDF Format.

Versand

  1. Der Versand von Grafiken und weiteren Produkten erfolgt innerhalb Deutschlands (Festland) zzgl. Versand- und Verpackungskosten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das Transportunternehmen bestimmen wir nach unserem Ermessen ohne Gewähr der schnellsten Transportmöglichkeit. Dies gilt auch für den Fall der Nacherfüllung. Bei Warenabholung durch den Auftraggeber erfolgt keine Kostenerstattung.
  2. Eine persönliche Auslieferung der Ware durch Volk Brandschutz kann in Einzelfällen auf Wunsch kostenpflichtig erfolgen.
  3. Das Risiko von Verlust, Untergang oder Beschädigung der Ware geht mit deren Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Vereinbarung von Rücksendung nach Mängelbeseitigung. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
  4. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand unser Haus verlässt. Auf Wunsch versichern wir die Sendung auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportschäden oder Verlust.

Korrektur- und Rücksendungsfristen

  1. Die Vorablieferung eines Korrekturabzugs ist im Preis enthalten. Der Korrekturabzug entspricht dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen.
  2. Änderungen bzw. Ergänzungen des Korrekturabzugs erfolgen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Richtigstellung und der ortsüblichen Darstellungsart der zuständigen Behörde.
  3. Zweitkorrekturen werden nur nach Aufforderung gegen Berechnung ausgeführt, es sei denn, dass Fehler, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, mittels eines Korrekturgangs in nicht genügender Weise berichtigt werden können.
  4. Die Korrekturfrist des Auftraggebers beträgt ab Lieferung des Korrekturabzugs 30 Tage. Sollte innerhalb dieser Frist kein schriftlicher Rücklauf vom Auftraggeber erfolgen, wird das Projekt in voller Höhe durch die Fa. Volk Brandschutz abgerechnet. Nachträgliche Änderungen werden mit unseren aktuell gültigen Stundensätzen in voller Höhe abgerechnet.
  5. Die Aufnahme von zweckfremden oder nicht von der Feuerwehr/Behörde geforderten Grafikdetails kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Für gesonderte grafische Darstellungen, welche zusätzlichen Zeitaufwand fordern, behält sich der Auftragnehmer vor, den entsprechenden Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen

Verwahrung

  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet die erstellten Pläne über den Auslieferungstermin hinaus zu verwahren. Da die Verwahrung allerdings zur späteren Überarbeitung von Plänen dient, ist der Auftragnehmer im eigenen Interesse bestrebt die Daten so lange wie möglich zu archivieren. Mit der Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber mit Archivierung der Daten einverstanden.
  2. Bei Beschädigung der Daten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Urheberrecht, Eigentumsvorbehalt

  1. Das Urheberrecht für die erstellten Pläne verbleibt ausschließlich beim Auftragnehmer.
  2. Die Pläne werden vom Auftragnehmer unter Beachten der Datenschutzgesetze archiviert.
  3. Volk Brandschutz ist nicht verpflichtet, die erstellten Pläne als beschreib- oder veränderbare Dateien auszuliefern.
  4. Ohne Genehmigung durch Volk Brandschutz dürfen die Pläne weder kopiert noch zu anderen als den vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
  5. Der Auftraggeber erhält jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zum Zwecke der Archivierung und Vervielfältigung ausschließlich im eigenen Haus. Eine Weitergabe und Nutzung an Dritte ist damit nicht verbunden. Im Falle einer Zuwiderhandlung behalten wir uns vor, Schadenersatzforderungen geltend zu machen.
  6. Die Vertragserzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber unser Eigentum.

Zahlung

  1. Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 7 Tagen ohne Abzug fällig.
  2. Gerät der Auftraggeber in Verzug, werden Mahnkosten erhoben. Ab der 2. Mahnung werden zusätzliche Mahnkosten fällig. Die nach der 2. Mahnung entstehenden Inkassokosten gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Verzugszinsen werden mindestens in der Höhe von 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank vom Fälligkeitstag der Rechnung berechnet, ohne dass dies einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft.

Mängelrüge

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden.

Gewährleistung

  1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von der Firma Volk Brandschutz Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Kaufpreisrückerstattung. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Ware entsprechend den Produktspezifikationen behandelt und gepflegt wurde. Sind mehrere Produkte Gegenstand eines einheitlichen Kaufvertrags, so kann die Gewährleistung nur hinsichtlich des mängelbehafteten Gegenstands geltend gemacht werden.
  2. Der Käufer hat uns die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach unserem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren. Bei gewünschten Reparaturen „vor Ort“ muss die Anfahrtskosten der Auftraggeber tragen. Etwaige Transportkosten im Garantiefall während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erstatten wir natürlich. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  3. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  4. Bei unberechtigten Garantieansprüchen berechnen wir unseren Aufwand nach unserem aktuell gültigen Stundensatz.
  5. Die Nachbesserung erfolgt schnellstens, jedoch spätestens nach den gültigen Lieferzeiten des Vorlieferanten. Sollten wir in dieser Zeit nicht erfüllen können, muss der Auftraggeber eine Nachfrist von 14 Tagen gewähren.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Vorschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Nicht- oder Schlechterfüllung einschließlich einer Haftung für Folgeschäden, insbesondere nicht erzielte Einsparung, entgangener Gewinn, oder Schäden durch Verlust von Daten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen.
  2. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Zeichnungen vor dem abschließenden Ausdruck auf ihre Vollständig- und Richtigkeit hin zu überprüfen und freizugeben.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Offenburg/Baden-Württemberg.

Teilwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht Einigkeit darüber, dass eine ihr am nächsten kommende wirksame Regelung als vereinbart gilt und dass vorstehende Bedingungen im Übrigen unverändert bleiben.